Antragstellung

- Der Antrag auf BF17 kann am bequemsten direkt in der Fahrschule gestellt werden.
Der erste Schritt zum Begleiteten Fahren führt in die Fahrschule. Hier melden sich die Jugendlichen unter Hinweis auf BF17 zur Fahrausbildung an.
In der Fahrschule erhalten die Jugendlichen meist die notwendigen Formulare. Ansonsten gibt es sie bei der zuständigen Führerscheinstelle und häufig auch im Online-Angebot der Kommune oder des Landkreises. Die genaue Bezeichnung der Antragsformulare kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
In einem kurzen Zusatzantrag werden die Begleiter eingetragen. Eltern beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter müssen dem Begleiteten Fahren und den benannten Begleitpersonen zustimmen. Jeder Begleiter bestätigt zudem auf einem eigenen Formular, dass er sich zum BF17 zur Verfügung stellt. Ansonsten werden von den Begleitern nur noch Kopien ihres Führerscheins und ihres Personalausweises benötigt.
Jetzt geht es zur Führerscheinstelle! Dort brauchen Jugendliche neben den genannten Formularen folgende Unterlagen:
- Den Personalausweis oder Reisepass,
- ein Passbild (biometrisches Foto),
- einen Sehtest vom Augenarzt oder Optiker (nicht älter als zwei Jahre) und
- einen Nachweis über die Teilnahme am Lehrgang „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ (der so genannte „Kleine Erste-Hilfe-Kurs“).
Formulare und Gebühren meist im Internet
Bei der Antragstellung werden Gebühren fällig: Für den Führerscheinantrag, die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung und die Überprüfung der Begleitpersonen im Verkehrszentralregister. Diese Gebühren sind derzeit bundesweit nicht einheitlich. Ein Tipp: Die genaue Auflistung der erforderlichen Dokumente und Gebühren steht meist auf der Homepage der zuständigen Führerscheinstelle.
Das war’s auch schon! Die Führerscheinstelle erledigt alles Weitere und benachrichtigt die Fahrschule, wenn alle Unterlagen geprüft sind.
Später kommt die Führerscheinstelle noch zweimal ins Spiel: Einmal beim Abholen der so genannten „Prüfungsbescheinigung“ zum Begleiteten Fahren. Und dann noch einmal, wenn die Jugendlichen ab ihrem 18. Geburtstag den so genannten „Kartenführerschein“ bekommen. Der muss nicht extra beantragt werden – das erledigt die Führerscheinstelle von sich aus.

