BF17 und die Kfz-Versicherung
Begleitetes Fahren lohnt sich auch finanziell! Der Grund: Viele Kfz-Haftpflichtversicherungen gewähren ehemaligen BF17-Teilnehmenden deutlich günstigere Beiträge, Rabatte und Preisvorteile. Alle wichtigen Infos dazu findest du hier.
Das Wichtigste über Kfz-Versicherungen in Kürze
Ehemalige BF17-Teilnehmende sind in deutlich weniger Unfälle verwickelt
Versicherungen belohnen von daher die Teilnahme mit besseren Alters- oder Schadensfreiheits-Einstufungen.
Dauer der Begleitphase zählt mit
Fahranfängerinnen und -anfänger, die länger begleitet fahren, zahlen bei einigen Versicherungsanbietern später weniger.
Während der Begleitphase: Versicherungen informieren!
Es ist wichtig, die Kfz-Versicherung an BF17 anzupassen, um von späteren Vergünstigungen zu profitieren.
Vergünstigt versichert dank begleitetem Fahren
BF17 lohnt sich mehrfach – zum Beispiel auch, wenn es um Versicherungen und deren Beiträge geht. Hier erfährst du, wie du in diesem Zusammenhang von BF17 profitierst.
Viele Kfz-Versicherungsanbieter gewähren Fahranfängerinnen und Fahranfängern, die an BF17 teilgenommen haben, später deutlich geringere Beiträge, Rabatte und weitere Preisvorteile. Das kann beispielsweise in Form einer besseren Schadensfreiheits-Einstufung erfolgen. Denn: Ehemalige BF17-Teilnehmende sind deutlich seltener in Unfälle verwickelt als Gleichaltrige, die mit 18 Jahren direkt allein hinterm Steuer sitzen. Einige Anbieter honorieren außerdem gezielt die Dauer der Begleitphase. Das heißt: Wer länger begleitet fährt, zahlt später weniger. Früh anfangen kann sich also doppelt lohnen!
BF17 unbedingt der Versicherung melden
Die Teilnahme am begleiteten Fahren musst du der Versicherung schon in der Begleitphase mitteilen – und zwar schon vor der ersten begleiteten Fahrt. Bei manchen Versicherungen muss zusätzlich zur Meldung eine Kopie der Prüfungsbescheinigung der oder des Jugendlichen eingereicht werden. Es ist sehr wichtig, die Versicherung anzupassen! In vielen Versicherungsverträgen ist ein Mindestalter zum Führen des Fahrzeugs genannt oder die Fahrenden des Kfz werden namentlich festgelegt. Im Schadensfall beim BF17 könnte es dann zu erheblichen Problemen mit der Versicherung und dem Auszahlen der Schadenssumme kommen, wenn ein Fahrzeug benutzt wurde, für das die oder der Jugendliche nicht bei der Versicherung gemeldet ist.
Versicherer bieten verschiedene Lösungen
Zahlreiche Kfz-Versicherungen bieten verschiedene Modelle für die Versicherung von Fahrzeugen, die BF17-Teilnehmende in der Begleitphase fahren. Bei vielen fallen keine beziehungsweise keine starken Beitragserhöhungen an. Das unterscheidet sich allerdings stark von Versicherung zu Versicherung. Für ausführliche Informationen und Tarifdetails kontaktierst du beziehungsweise die Person, der das Auto gehört, am besten direkt frühzeitig den Versicherungsanbieter.
Fahrt nach Österreich geplant? Prüf die Versicherung!
Österreich ist neben Deutschland das einzige Land, in dem das begleitete Fahren möglich ist. Bevor du jedoch über die Landesgrenze fährst, sollte die Fahrzeugbesitzerin oder der Fahrzeugbesitzer nochmal bei der Versicherung nachfragen, ob Auslandsfahrten abgedeckt sind. Auch sollte nochmal die Haftpflichtversicherung geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen
Die Versicherungspolice für das Auto, das du gemeinsam mit der oder dem Jugendlichen für BF17 nutzt, muss angepasst werden. Falls es dein Auto ist, dann teile der Kfz-Versicherung die Teilnahme am begleiteten Fahren unbedingt vor der ersten Begleitfahrt mit. Es ist wichtig, dass der Versicherungsanbieter den Vertrag anpasst. Der Grund: In manchen Fällen ist im Versicherungsvertrag ein Mindestalter für die Fahrerinnen und Fahrer des entsprechenden Fahrzeugs genannt. Einige Versicherungen belohnen die Teilnahme mit geringeren Beiträgen. Bitte sprich dazu mit deinem Versicherungsanbieter.
Mit bestandener Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B (Auto) wird auch die Fahrerlaubnis für die Klassen AM und L erteilt. In die Fahrzeugklasse AM fallen grundsätzlich kleine und leichte Krafträder wie beispielsweise Roller oder Mopeds. In die Fahrzeugklasse L fallen grundsätzlich alle land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, also beispielsweise Gabelstapler oder kleinere Traktoren.